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Satzung

des Sportvereins " Spielvereinigung Heinrichsort/Rödlitz e.V. "

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Sportverein trägt den Namen " Spielvereinigung Heinrichsort/Rödlitz e.V. " , als Abkürzung
" SV Heinrichsort/Rödlitz " .

Er hat seinen Sitz in 09350 Lichtenstein/OT Heinrichsort und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Dies wird insbesondere erfüllt durch die Errichtung von Sportanlagen und die Durchführung von
sportlichen Übungen und Leistungen sowie der sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen.

Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person , aber auch juristische Person sein.

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
  • Ehrenmitgliedern.

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich
beim Präsidium zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und -pflichten
gilt.

Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
Mitglieder, die im Verein neue Abteilungen gründen wollen, brauchen die Zustimmung
des Präsidiums.
Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste
erworben haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich,
Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

Jugendliche Mitglieder unter diesem Alter haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für
die Wahl des Jugendleiters.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt monatliche Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Präsidium festgesetzt werden.

In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Monats zu erfüllen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Austritt

der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die dem Präsidenten zugehen muß.
Dabei ist das Eingangsdatum maßgebend.

§ 8 Ausschluß

der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Er ergeht durch Beschluß des Präsidiums in einer Präsidiumssitzung, bei der mindestens zwei
Drittel des Präsidiums anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;
  • schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
  • Nichtzahlung des fälligen Mitgliederbeitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung;

Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich zu äußern.
Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.

Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlußbeschluß
steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • das Präsidium.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten delegierten Mitgliedern
des Vereins.
Den Delegiertenschlüssel für die einzelnen Abteilungen legt das Präsidium fest.

Die Berufung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich, und zwar mindestens 4 Wochen
vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Präsidium festgelegt.

Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem
Präsidenten schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt.
Ihre Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Präsidiumsmitglied.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung über das
    vergangene Geschäftsjahr;
  • Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Präsidiums;
  • Beschlußfassung über den Haushaltplan;
  • Wahl des Präsidiums;
  • Bestätigung des Vereinsjugendleiters;
  • Festsetzung von Umlagen;
  • Wahl der Kassenprüfer;
  • Satzungsänderung;
  • Angelegenheiten, die vom Präsidium zur Beratung vorgeschlagen werden;
  • Anträge ordentlicher Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins;

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem
Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 12 Beschlüsse, Wahlen

Eine Mitgliederversammlung ist mit der erschienenen Anzahl der stimmberechtigten
Delegierten beschlußfähig.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Die Abstimmung erfolgt offen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten.

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Wahlen werden geheim durchgeführt.

Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl der
Stimmengleichen.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluß des Präsidiums, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Präsidiumsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Diese findet auch dann statt, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.

Für Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche
Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand

Das Präsidium ist ehrenamtlich tätig. '
Es setzt sich zusammen aus

  • dem Präsidenten,
  • dem Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Jugendleiter,
  • sowie bis zu 5 Beisitzern.

Die Anzahl der Beisitzer wird vom amtierenden Präsidium festgelegt.

§ 15 Präsidiumssitzungen

Der Präsident, in seiner Vertretung der Vizepräsident, lädt unter Angabe der Tagesordnung
mit angemessener Frist zu Präsidiumssitzungen ein.
Eine Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 50 % der Präsidiumsmitglieder
dies unter Angabe von Gründen beantragen.

Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend
sind.
Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über Präsidiumssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.

Der Präsident kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu
entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet.
Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.

§ 16 Wahl des Präsidiums

Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt.
Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen
zu wählen.
Die anderen Präsidiumsmitglieder können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden.

Dem Präsidium obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte,
soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 17 Gesetzliche Vertretung

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Präsident, der
Vizepräsident und der Schatzmeister berechtigt.
Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 18 Nachwahl

Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist das Präsidium befugt,
einen Nachfolger bis zur Beendigung der Amtszeit zu bestimmen.

Scheidet der Präsident, der Vizepräsident oder der Schatzmeister aus, so hat innerhalb von
6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl
für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird.

Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 19 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins.
Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebersjahres an
sowie die gewählten Mitglieder des Jugendpräsidiums.

Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit
einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend
beschlossen wird.
Stimmberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr
sowie die gewählten Mitglieder des Jugendpräsidiums.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das Vereinspräsidium.
Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

Der Vereinsjugendleiter gehört dem Präsidium an.
Er wird von der Jugendversammlung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung.

§ 20 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Präsidiums
2 Kassenprüfer, die dem Präsidium nicht angehören dürfen.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich
und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu
überprüfen.
Sie haben dem Präsidium schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu
geben.

§ 21 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt.
Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.

Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem
Finanzamt zu gleichen Teilen an die Ortschaftsverwaltung Heinrichsort
und die Ortschaftsverwaltung Rödlitz bzw. bei eventuellen Zusammen- oder Anschluß an den
Folgeverein.
Diese Mittel sind wiederum zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Die gesetzlichen Vertreter des Vereins haben die Auflösung zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden.
Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium, welches sich zu diesem Zeitpunkt im Amt
befindet.

§ 22 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrem Beschluß in der Mitgliederversammlung vom
15.03.2002 sowie der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.


© SV Heinrichsort/Rödlitz e.V. Mittwoch, 12-Aug-2009 10:32