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Satzung des Sportvereins " Spielvereinigung Heinrichsort/Rödlitz e.V. " § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der
Sportverein trägt den Namen " Spielvereinigung Heinrichsort/Rödlitz
e.V. " , als Abkürzung Er hat seinen Sitz in 09350 Lichtenstein/OT Heinrichsort und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit Zweck
des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in
Sinne des Abschnitts Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke. Mittel Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch § 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person , aber auch juristische Person sein. Der Verein besteht aus:
Der
Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck
schriftlich Über
die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Begründung
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Mit
der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet
sich, Jugendliche
Mitglieder unter diesem Alter haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen
für Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. § 5 Mitgliederbeiträge Der Verein erhebt monatliche Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit vom Präsidium festgesetzt werden. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. § 6 Verlust der Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß
aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. § 7 Austritt der
Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die dem Präsidenten
zugehen muß. § 8 Ausschluß der
Ausschluß eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger
Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
Vor
der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied
Gelegenheit Die
Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Gegen
den Ausschlußbeschluß § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
§ 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung
besteht aus den anwesenden stimmberechtigten delegierten Mitgliedern Die Berufung erfolgt
durch den Präsidenten schriftlich, und zwar mindestens 4 Wochen Etwaige Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Die Mitgliederversammlung
wird jährlich durchgeführt. § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem § 12 Beschlüsse, Wahlen Eine Mitgliederversammlung
ist mit der erschienenen Anzahl der stimmberechtigten Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung ist ausgeschlossen. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Beschlüsse über Satzungsänderungen
erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Wahlen werden geheim durchgeführt. Es entscheidet die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl der Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Auf Beschluß des Präsidiums,
der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Für Einladung und
Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche § 14 Vorstand Das Präsidium ist
ehrenamtlich tätig. '
Die Anzahl der Beisitzer wird vom amtierenden Präsidium festgelegt. § 15 Präsidiumssitzungen Der Präsident, in
seiner Vertretung der Vizepräsident, lädt unter Angabe der Tagesordnung
Das Präsidium ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend Über Präsidiumssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird. Der Präsident kann
zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu § 16 Wahl des Präsidiums Das Präsidium wird
durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Der Präsident, der
Vizepräsident und der Schatzmeister sind in getrennten Wahlgängen Dem Präsidium obliegt
die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, § 17 Gesetzliche Vertretung Zur gerichtlichen
und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind der Präsident, der § 18 Nachwahl Scheidet ein Präsidiumsmitglied
vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist das Präsidium befugt, Scheidet der Präsident,
der Vizepräsident oder der Schatzmeister aus, so hat innerhalb von Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder ausgeschieden sind. § 19 Vereinsjugend Die Vereinsjugend
ist die Jugendorganisation des Vereins. Die Vereinsjugend
gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit Die Jugendordnung
bedarf der Bestätigung durch das Vereinspräsidium. Der Vereinsjugendleiter
gehört dem Präsidium an. § 20 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung
wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Präsidiums Die Kassenprüfer prüfen
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich Kassenprüfer haben
das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu § 21 Auflösung Die Auflösung des
Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Der Beschluß über
die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Bei Auflösung des
Vereins fällt sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Die gesetzlichen Vertreter
des Vereins haben die Auflösung zur Eintragung in das § 22 Inkrafttreten Die Neufassung der
Satzung tritt mit ihrem Beschluß in der Mitgliederversammlung vom Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen. |